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Rechtsanwalt Verkehrsstrafrecht Braunschweig

Ihre Verteidigung im Verkehrsstrafrecht – umfassend, engagiert und auf den Punkt gebracht

Verkehrsstrafrecht – Rasche Unterstützung durch einen Rechtsanwalt

Im Straßenverkehr können leicht Straftaten begangen werden – oft ohne es zu bemerken, etwa bei Fahrerflucht oder unter Alkoholeinfluss. Vom Überfahren einer roten Ampel bis hin zu Fahrten unter Drogeneinfluss oder schweren Unfällen drohen im Verkehrsstrafrecht erhebliche Sanktionen. Unabhängig davon, ob es sich um eine Geldstrafe oder eine langjährige Freiheitsstrafe handelt, haben Beschuldigte das Recht, sich professionell verteidigen zu lassen. Nutzen Sie dieses Recht und nehmen Sie umgehend Kontakt zu uns auf – im Idealfall noch am Unfallort. Wir stehen Ihnen zur Seite und verteidigen Sie gegen die erhobenen Vorwürfe. Als Beschuldigter können Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und die Aussage verweigern. Dadurch gewährleisten wir Ihnen die bestmögliche Strafverteidigung.

Welche Bereiche deckt das Verkehrsstrafrecht ab?

Im Verkehrsstrafrecht sind alle Verkehrsdelikte enthalten, die in Verbindung mit dem Straßenverkehr stehen. Die Strafbarkeit wird durch den Grundsatz nullum crimen sine lege festgelegt, was bedeutet, dass die Straftat zuvor durch ein Gesetz mit Strafe bedroht sein muss. Diese Tatbestände müssen für jeden Bürger klar verständlich und zugänglich sein. Unwissenheit schützt jedoch nicht vor Strafe, daher ist jeder Bürger verpflichtet, sich über die Strafgesetze zu informieren. Das Verkehrsstrafrecht wird hauptsächlich durch die Straftatbestände des Strafgesetzbuches (StGB) abgedeckt. Zusätzliche Verkehrsdelikte finden sich im Straßenverkehrsgesetz (StVG) und im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG). Wichtige Kategorien von Straftatbeständen sind:

  • Gefährdung des Straßenverkehrs

  • Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss

  • Kennzeichenmissbrauch bzw. Fahren ohne Versicherung

  • Unfallflucht

  • Fahren ohne Fahrerlaubnis

  • Unterlassene Hilfeleistung

  • Illegales Autorennen

Als erfahrener Rechtsanwälte stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung und beraten Sie umfassend in allen rechtlichen Fragen.

Diese Strafen erwarten Sie im Verkehrsrecht

Die angedrohte Sanktion hängt davon ab, ob es sich um eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat handelt. Obwohl Ordnungswidrigkeiten den Straftaten ähneln, werden sie nicht wie in einem Strafverfahren vor einem Strafgericht behandelt. Wer eine Ordnungswidrigkeit begeht, macht sich nicht strafbar. Ordnungswidriges Verhalten wird mit einem Bußgeld geahndet, während Straftaten mit einer Geldstrafe bestraft werden. Darüber hinaus kann eine Behörde oder das Strafgericht ein befristetes Fahrverbot verhängen oder die Fahrerlaubnis dauerhaft entziehen. Der betroffene Fahrer muss den Führerschein dann bei der Polizei abgeben oder dieser wird direkt eingezogen. Abhängig von der Situation kann eine erneute theoretische und praktische Prüfung erforderlich sein, ebenso wie die Erfüllung weiterer Bedingungen, wie das Bestehen einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) oder ein Abstinenznachweis.

Sie haben Angst vor Konsequenzen? Wir erklären Ihnen, was bevorsteht und wie Sie sich verteidigen können.

Der Ablauf eines Strafverfahrens – wie verläuft es?

Alles beginnt mit dem Ermittlungsverfahren

Das formelle Strafrecht regelt den Ablauf des Strafprozesses. Bei einem Anfangsverdacht ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Dieses Verfahren ist bereits Teil des Strafprozesses und richtet sich nach der Strafprozessordnung (StPO). Darüber hinaus enthält das Jugendgerichtsgesetz (JGG) besondere Bestimmungen für den Umgang mit minderjährigen Beschuldigten. Das Ermittlungsverfahren endet entweder mit einer Verfahrenseinstellung oder einer Anklage. Hierbei ist entscheidend, inwieweit die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung auf Basis des Tatvorwurfs für wahrscheinlich hält. Erhärtet sich der Verdacht, wird Anklage gegen den Beschuldigten, der nun als Angeklagter bezeichnet wird, erhoben. Bei geringfügigeren Delikten, also Vergehen, wird häufig ein Strafbefehlsverfahren eingeleitet. In diesem Fall gibt es keine mündliche Hauptverhandlung. Sollte der Beschuldigte oder der Vertreter dem widersprechen oder erlässt das Strafgericht einen Eröffnungsbeschluss, kommt es zu einem Strafprozess.

Sie haben einen Anhörungsbogen erhalten? Keine Sorge, wir wissen, was zu tun ist. 

Vor Gericht befindet man sich in Gottes Hand...

In der Hauptverhandlung versucht das Gericht, durch freie Würdigung der ermittelten Beweise, so auch unter anderem der Vernehmung von Zeugen, die Wahrheit zu ergründen. Der Angeklagte wird grundsätzlich als unschuldig angesehen, gemäß der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo). Die Staatsanwaltschaft trägt die Beweislast für den Tatvorwurf. Geschädigte einer Straftat können sich der Hauptverhandlung als Kläger anschließen. Diese sogenannten Nebenkläger haben bestimmte Rechte, wie zum Beispiel das Recht, Zeugen oder den Angeklagten zu befragen oder der Hauptverhandlung beizuwohnen. 

Zu unterscheiden ist dies vom Adhäsionsverfahren. Mit einem Adhäsionsantrag kann ein Verletzter oder Geschädigter zivilrechtliche Ansprüche (wie Schmerzensgeld oder Schadensersatz) gegen den Täter geltend machen, die sich aus der Straftat ergeben. Da es dem Strafverfahren anhaftet, ist ausnahmsweise auch das Strafgericht für solche Ansprüche zuständig. Der Strafprozess kann jederzeit eingestellt werden. Kommt es nicht dazu, wird dem Angeklagten das Letzte Wort erteilt. Anschließend verkündet das Strafgericht das Urteil, welches entweder Freispruch oder Verurteilung mit einem Strafmaß lautet.

Unabhängig von der Schuldfrage hat jeder das Recht auf eine angemessene Verteidigung. Mit meiner Unterstützung sind Sie auf der sicheren Seite.

Nach dem Schuldspruch – die Vollstreckung des Urteils

Schließlich beginnt das Vollstreckungsverfahren, das durch das Strafvollstreckungsrecht definiert wird. Das Strafvollstreckungsrecht, eine Kombination aus der StPO und der Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO), regelt die Vollstreckung von Freiheits- und Geldstrafen sowie die Maßnahmen zur Besserung und Sicherung, wie beispielsweise die Sicherungsverwahrung oder den Entzug der Fahrerlaubnis. Hierfür bleibt weiterhin die Staatsanwaltschaft zuständig. Der Strafvollzug bezieht sich hingegen ausschließlich auf die Vollstreckung von Freiheitsstrafen gemäß dem Strafvollzugsgesetz (StVollzG), wobei die Strafvollstreckungskammern – spezielle Abteilungen der Landgerichte – und die örtlichen Justizvollzugsanstalten damit beauftragt sind.
Sie wurden verurteilt und streben eine Vollzugslockerung an? Wir bewahren Sie vor ungerechten und strengen Strafen.

Was Sie bei einer Strafanzeige beachten sollten

Haben Sie sich strafbar gemacht? Drohen Ihnen Geld- oder sogar Freiheitsstrafen? Wird gegen Sie ermittelt? Sind Sie Opfer einer Straftat geworden? Dann handeln Sie nicht voreilig. Juristische Laien begehen schnell Fehler, die im späteren Strafverfahren gegen sie verwendet werden können. Auch vermeintlich neutrale oder positive Aussagen sind gefährlich, da Polizei und Richter darin ein Schuldeingeständnis sehen könnten. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zur Aussageverweigerung; das bedeutet, Sie müssen lediglich Ihre Personalien angeben, darüber hinaus jedoch keine weiteren Angaben machen. Als Zeuge haben Sie das Recht zur Zeugnisverweigerung in Bezug auf Angehörige. Alle Ermittlungsbehörden und Gerichte sind verpflichtet, Sie zu belehren und über die Möglichkeit einer rechtlichen Verteidigung (durch einen frei gewählten Rechtsanwalt oder einen Pflichtverteidiger) zu informieren. Nutzen Sie Ihr gutes Recht und kontaktieren Sie uns als Ihren Rechtsanwälte im Strafrecht. Rufen Sie uns so früh wie möglich an, damit Sie keine Fristen verpassen. 
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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Wie wir Ihnen helfen können

Verkehrsdelikte sind keine Kavaliersdelikte – deswegen benötigen Sie professionellen Rechtsbeistand. Da im Verkehrsstrafrecht empfindliche Strafen wie Geldstrafe, Führerscheinentzug oder Freiheitsstrafe drohen, müssen Sie sich wehren. Mit uns als Rechtsanwälte für Verkehrsrecht haben Sie das Recht an Ihrer Seite. Wir beraten und vertreten Sie in allen Bereichen der Verkehrsstraftat. Dazu prüfen wir Ihren Sachverhalt und beraten Sie zum weiteren Vorgehen. Mit Rücksicht auf Ihre persönlichen Umstände richten wir unsere Tätigkeit aus. Dabei übernehmen wir auch sämtliche Korrespondenz mit der Polizei, dem Strafgericht, den Behörden sowie gegebenenfalls der Gegenpartei und Versicherung, damit Ihre Nerven geschont werden. Zudem bereiten wir Sie rechtlich auf die erneute Beantragung der Fahrerlaubnis vor. Durch unsere langjährige Praxiserfahrung wissen wir, wie wir Sie am besten im Verkehrsstrafrecht verteidigen können.
Setzen Sie sich jetzt zur Wehr und informieren Sie sich. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Erstberatung an – auch unmittelbar nach dem Unfall!

Unsere Tätigkeit für Sie

Unsere Tätigkeit für Sie

Als Rechtsanwälte für Strafrecht kümmern wir uns um alle Belange des Verkehrsstrafrechts. Sobald Sie unser Mandant sind, bearbeiten wir umgehend Ihren Fall. Zu unserem Leistungsspektrum gehören insbesondere folgende Tätigkeitsbereiche:

  • Fahrerflucht

  • Unfall

  • Führerscheinentzug

Das Strafrecht umfasst verschiedene Straftaten im Straßenverkehr gemäß dem Strafgesetzbuch (StGB) und weiteren Gesetzen. Hierzu zählen unter anderem das Fahren unter Einfluss von Alkohol oder Drogen, das Fahren ohne Fahrerlaubnis, unterlassene Hilfeleistung, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (auch als Fahrerflucht bekannt), Gefährdung des Straßenverkehrs sowie Nötigung.
Im Verkehrsstrafrecht gibt es unterschiedliche Sanktionen, je nachdem, ob es sich um eine Ordnungswidrigkeit oder ein Verkehrsdelikt handelt. Dazu zählen neben dem Bußgeld bzw. der Geldstrafe auch Freiheitsstrafen sowie der Entzug und Verlust der Fahrerlaubnis und Punkte im Flensburger Fahreignungsregister.
Ordnungswidrigkeiten werden milder bestraft als Straftaten. Außerdem ist eine persönliche Schuld nicht erforderlich. Zu den typischen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr zählen Falschparken, überhöhte Geschwindigkeit und die Nutzung des Handys am Steuer.
Wenn Sie bei einem Verkehrsdelikt zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von über drei Monaten verurteilt werden, wird dies im Führungszeugnis vermerkt. Unabhängig davon werden alle Strafen im Bundeszentralregister eingetragen.
Die Behörden ordnen eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) an, wenn Bedenken hinsichtlich Ihrer charakterlichen Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr bestehen. Dies wird häufig angenommen bei Verkehrsdelikten im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen, schweren Straftaten oder wiederholtem Führerscheinentzug.
Eine MPU setzt sich aus drei Abschnitten zusammen. Zuerst wird ein Reaktions- und Konzentrationstest durchgeführt. Danach erfolgt eine ärztliche Untersuchung zur Überprüfung Ihrer Fahrtüchtigkeit. Schließlich findet ein psychologisches Gespräch statt, in dem bewertet wird, ob Sie ein angemessenes Fahrverhalten zeigen und die charakterliche Eignung besitzen.
Falls Sie über 7 Punkte im Flensburger Fahreignungsregister (FAER) haben oder öfter im Straßenverkehr auffällig werden, kann das zuständige Amt Ihre Fahrerlaubnis entziehen. Auch das Gericht kann als Strafe den Entzug der Fahrerlaubnis festlegen, insbesondere bei Delikten im Zusammenhang mit Alkohol, Drogen und schweren Verstößen.
Nötigung liegt vor, wenn jemand einen anderen durch Anwendung oder Androhung von Gewalt zu einem bestimmten Verhalten zwingt. Im Straßenverkehr kann eine Nötigung vorliegen, wenn dichtes Drängeln und aggressives Nutzen der Lichthupe zum Überholen eingesetzt werden. Auch das Blockieren der Straße kann als Nötigung betrachtet werden.
Eine Freiheitsstrafe wird dann verhängt, wenn Verkehrsdelikte ausdrücklich damit bestraft werden. Das StGB sieht Freiheitsstrafen für Fahrerflucht, gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, illegales Autorennen, Trunkenheit am Steuer oder unterlassene Hilfeleistung vor. Das StVG bestraft Kennzeichenmissbrauch oder Fahren ohne Fahrerlaubnis ebenfalls mit Freiheitsstrafe.
Nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) wird das unbefugte Verlassen des Unfallortes (auch als Fahrerflucht bezeichnet) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet.

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