Das Urteil des Landgerichts und des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig-Holstein betont, dass beide Parteien eines Verkehrsunfalls wesentliche Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) missachtet haben.
Nach § 9 Abs. 1 und Abs. 5 StVO sind Fahrer beim Abbiegen verpflichtet, sich korrekt einzuordnen und Gefährdungen zu vermeiden. Der Beklagte hat durch einen unzulässigen Linksschwenk gegen diese Vorschriften verstoßen, während der Kläger sein Überholmanöver weder durch Blinken angezeigt noch die notwendige Rücksichtnahme gezeigt hat. Das Gericht stellte hierzu fest: “Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger sein Überholmanöver nicht durch Blinken angekündigt und ist zudem rücksichtslos und gefährlich gefahren” (OLG Schleswig-Holstein, Az. 7 U 94/23, Rn. 28).
Zudem wurde der Kläger für das Überholen unter unklaren Verkehrsverhältnissen verantwortlich gemacht, was einen Verstoß gegen § 5 Abs. 3 StVO darstellt. Das Gericht erläuterte, dass eine ‚unklare Verkehrslage i. S. d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO dann vorliegt, wenn unter den gegebenen Umständen mit einem ungefährdeten Überholen nicht gerechnet werden darf‘ (OLG Schleswig-Holstein, Az. 7 U 94/23, Rn. 29).