Es entspricht grundsätzlich der gängigen Praxis, dass einem Fahrzeughalter, in diesem Fall einer Firma, eine Fahrtenbuchauflage erteilt wird, wenn der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden kann. Diese Maßnahme ist jedoch nur zulässig, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers tatsächlich unmöglich ist, gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO.
Das Verwaltungsgericht Berlin entschied in diesem Fall jedoch, dass eine solche Unmöglichkeit der Feststellung nicht gegeben war. Um die Identität des Fahrers zu klären, hätten alle „angemessenen und zumutbaren Erkenntnismittel“ ausgeschöpft werden müssen. Laut Gericht hätte es eine einfache Google-Recherche auf Grundlage des „guten Frontfotos“, das beim Blitzen aufgenommen wurde, ermöglicht, den Geschäftsführer als Fahrzeugführer zu identifizieren.
Die Entscheidung der Polizei, diese Methode nicht zu nutzen, erscheint schwer nachvollziehbar, da Google als allgemein zugängliche Quelle regelmäßig DSGVO-konforme, verwertbare Informationen bietet. In diesem Fall hätte der Firmenname in Verbindung mit dem Namen des Geschäftsführers ausgereicht, um den Abgleich mit dem Foto vorzunehmen.