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VG Berlin stärkt Rechte von Unternehmen bei Fahrtenbuchauflagen

Fachbeitrag im Verkehrsstrafrecht

Fahrtenbuchauflage rechtswidrig: Google-Suche als naheliegende Maßnahme

Das Verwaltungsgericht Berlin entschied, wann eine Behörde alle erforderlichen Schritte unternommen hat, um den Fahrer eines geblitzten Fahrzeugs zu identifizieren. Obwohl die zuständige Behörde eine Person befragt hatte, wurde eine Google-Suche nicht durchgeführt. Das Gericht betrachtete diese Maßnahme jedoch als „besonders naheliegend“ und hob die verhängte Fahrtenbuchauflage auf.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist es rechtswidrig, wenn eine Behörde vor der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage nicht alle verfügbaren Mittel nutzt, um den Fahrzeugführer zu ermitteln. Insbesondere eine Google-Bildersuche sei in solchen Fällen ein naheliegendes Vorgehen. Daher erklärte das Gericht die Auflage zur Führung eines Fahrtenbuchs als unrechtmäßig (Urteil vom 26.06.2024, Az. 34 K 11/23).
Hintergrund war ein Verkehrsverstoß im Mai 2019. Ein Audi Quattro, der auf ein Unternehmen zugelassen war, fuhr innerorts 30 km/h zu schnell und wurde geblitzt. Doch der Fahrer konnte anhand des Blitzerfotos nicht eindeutig identifiziert werden. Die Polizei befragte das Unternehmen, dessen Geschäftsführer jedoch keine Auskunft gab. Infolgedessen erließ die Zulassungsbehörde eine Fahrtenbuchauflage für das Unternehmen. Dagegen wehrte sich das Unternehmen erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht Berlin.

Fahrtenbuchauflage trotz fehlender Identifikation des Fahrzeugführers

Es entspricht grundsätzlich der gängigen Praxis, dass einem Fahrzeughalter, in diesem Fall einer Firma, eine Fahrtenbuchauflage erteilt wird, wenn der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden kann. Diese Maßnahme ist jedoch nur zulässig, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers tatsächlich unmöglich ist, gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO.
Das Verwaltungsgericht Berlin entschied in diesem Fall jedoch, dass eine solche Unmöglichkeit der Feststellung nicht gegeben war. Um die Identität des Fahrers zu klären, hätten alle „angemessenen und zumutbaren Erkenntnismittel“ ausgeschöpft werden müssen. Laut Gericht hätte es eine einfache Google-Recherche auf Grundlage des „guten Frontfotos“, das beim Blitzen aufgenommen wurde, ermöglicht, den Geschäftsführer als Fahrzeugführer zu identifizieren.
Die Entscheidung der Polizei, diese Methode nicht zu nutzen, erscheint schwer nachvollziehbar, da Google als allgemein zugängliche Quelle regelmäßig DSGVO-konforme, verwertbare Informationen bietet. In diesem Fall hätte der Firmenname in Verbindung mit dem Namen des Geschäftsführers ausgereicht, um den Abgleich mit dem Foto vorzunehmen.

Schweigen des Fahrzeughalters führt nicht zum Erlass der Fahrtenbuchauflage

Das Gericht stellte zudem klar, dass das Schweigen des Geschäftsführers in dieser Angelegenheit keine Auswirkungen auf die Entscheidung hatte. Zwar bestritt er den Verkehrsverstoß und argumentierte mit einer möglichen Verwechslung, dennoch war eine weitergehende Recherche durch die Polizei zumutbar und keinesfalls „uferlos“. Eine Google-Recherche sei „nahezu mühelos“ und der Umstand, dass es sich um ein „Audi Quattro“ handelte, habe nahegelegt, dass der Geschäftsführer selbst am Steuer saß.
Die Behörde hätte ihre Ermittlungen aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Geschäftsführers nicht einfach einstellen dürfen. Durch das Versäumnis, eine Google-Suche durchzuführen, habe sie den grundlegenden Untersuchungsansatz des Ordnungswidrigkeitenrechts missachtet (§ 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 160 Abs. 1 und 2 StPO). Eine Fahrtenbuchauflage stellt dabei keine persönliche Strafe für das Schweigen des Fahrzeughalters dar, sondern dient vielmehr als präventive Maßnahme.

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