Auto Strafrecht - Schnell. Kompetent. Rechtssicher – Ihr Partner im Verkehrsstrafrecht

Trunkenheitsfahrt E-Scooter Fahrrad

Fachbeitrag im Verkehrsstrafrecht

Unter Alkoholeinfluss auf E-Scooter und Fahrrad – die zeitgemäße Möglichkeit, seinen Führerschein zu verlieren

Haben Sie betrunken einen E-Scooter oder ein Fahrrad gefahren? Erhalten Sie nun einen Bußgeldbescheid nach der Trunkenheitsfahrt? Und steht Ihnen vielleicht auch der Entzug des Führerscheins bevor? Betrunken mit einem E-Scooter oder Fahrrad zu fahren, ist keine weise Entscheidung. Die Gefahr für sich selbst und andere im Straßenverkehr ist im betrunkenen Zustand erheblich erhöht. Nach der Verschärfung des Bußgeldkatalogs sind höhere Bußgelder und mehr Punkte zu erwarten. Im schlimmsten Fall kann der Entzug der Fahrerlaubnis drohen. Bei einem Vorwurf der Trunkenheitsfahrt kann zudem ein Strafverfahren eingeleitet werden, das mit Geld- oder Freiheitsstrafen enden kann.

Wir stehen an Ihrer Seite und verteidigen Sie vor Gericht sowie gegenüber der Polizei. Als Rechtsanwälte für Verkehrsrecht kennen Sie die besten Vorgehensweisen für Sie. Es ist entscheidend, dass Sie frühzeitig handeln und Aussagen vermeiden.

So vermeiden wir empfindliche rechtliche Konsequenzen:

Wir empfehlen Ihnen, Folgendes zu beachten, damit eine Trunkenheitsfahrt nicht nachteilig für Sie wird:

  • Promillegrenzen bei der Trunkenheitsfahrt

    • 0,0 Promille in der Probezeit sowie für alle Fahrer, die unter 21 Jahre alt sind

    • ab 0,25 Promille Atemalkohol oder 0,5 Promille Blutalkohol (BAK) handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit gemäß Straßenverkehrsgesetz (StVG)

    • ab 0,3 Promille liegt relative Fahruntüchtigkeit vor (d.h. in Verbindung mit weiteren Ausfallerscheinungen) bei einer Straftat nach dem Strafgesetzbuch (StGB)

    • ab 1,1 Promille bei E-Scootern (auf dem Fahrrad ab 1,6 Promille) besteht absolute Fahruntüchtigkeit bei einer Straftat

  • Drohende Strafen

    • Bußgeld aufgrund einer Ordnungswidrigkeit durch die Bußgeldstelle

    • Geld- oder Freiheitsstrafe als Urteil eines Gerichts

      • in erster Instanz das Amtsgericht (AG)

    • Punkte im Fahreignungsregister (FAER) des Kraftfahrtbundesamtes in Flensburg: beim Fahren im betrunkenen Zustand 2-3 Punkte

    • Fahrverbot von 1-3 Monaten

      • der Führerschein wird in diesem Fall von der Polizei verwahrt

    • Entziehung der Fahrerlaubnis

      • eine erneute Fahrprüfung muss abgelegt werden

      • darüber hinaus kann eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden

    • Verlängerung der Probezeit

    • Anordnung einer Sperrfrist von 6 Monaten bis 5 Jahren für die (erneute) Ablegung einer Fahrprüfung

      • auch wenn Sie noch keine Fahrerlaubnis besitzen

  • Alkoholtest

    • Man ist nicht verpflichtet, vor Ort einen Alkoholtest durchzuführen, etwa durch Pusten in ein Röhrchen oder durch das Laufen einer geraden Linie

      • Eine Blutentnahme kann gemäß Strafprozessordnung (StPO) durch richterlichen Beschluss ohne meine Zustimmung angeordnet werden

  • Aussageverweigerungsrecht

    • Die wichtigste Regel: Schweigen ist Gold

      • Schweigen darf nicht nachteilig ausgelegt werden

      • Als Beschuldigter hat man ein Aussageverweigerungsrecht: Man muss sich nicht selbst belasten

      • Alles, was man äußert, kann gegen sich verwendet werden

    • Entlastendes kann nach Absprache mit dem Anwalt auch später noch vorgebracht werden

    • Man muss lediglich meine Personalien angeben

  • Akteneinsicht

    • Jeder Beschuldigte kann bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht beantragen

      • Diese Akteneinsicht ist jedoch eingeschränkt

      • Nur ein Anwalt kann umfassende Akteneinsicht beantragen

    • Diese Informationen erleichtern meine Verteidigung

  • Polizeiliche Schreiben

    • Man ist nicht verpflichtet, auf polizeiliche Schreiben wie etwa eine Anzeige zu reagieren

    • Man muss nicht auf Vorladungen der Polizei erscheinen

    • Man muss nur auf die Vorladung der Staatsanwaltschaft erscheinen

      • Das Schreiben der Polizei kann auch im Auftrag der Staatsanwaltschaft verfasst worden sein

  • Fahrverbot umgehen

    • Bei einem Härtefall können die Behörden von einem Fahrverbot absehen

      • Ein Härtefall liegt vor, wenn man aus beruflichen oder privaten Gründen auf den Führerschein angewiesen bin

    • Wichtig ist: Fristgerechter Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid muss innerhalb von 2 Wochen eingereicht werden

  • Fristen einhalten (Strafbefehl)

    • Man muss gegen den Strafbefehl aktiv Einspruch einlegen – anders als beim Strafverfahren

    • Wichtig ist: Fristgerechter Einspruch gegen den Strafbefehl innerhalb von 2 Wochen

  • MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung)

    • Nach Verlust meiner Fahrerlaubnis ist zur Wiedererlangung eine medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich

    • Diese Untersuchung prüft meine theoretischen und praktischen Fähigkeiten sowie auch meine charakterliche Eignung

Wie man Ihnen helfen kann

Haben Sie betrunken E-Scooter oder Fahrrad gefahren? Ist Ihnen nach der Trunkenheitsfahrt ein Bußgeldbescheid zugestellt worden? Und jetzt droht Ihnen auch noch der Entzug Ihres Führerscheins? Betrunken E-Scooter oder Fahrrad zu fahren, ist keine weise Entscheidung. Die Gefährdung anderer sowie die eigene Sicherheit sind im Straßenverkehr im betrunkenen Zustand erheblich erhöht. Nach der Verschärfung des Bußgeldkatalogs drohen mehr Punkte und höhere Bußgelder. Im schlimmsten Fall kann der Entzug der Fahrerlaubnis erfolgen. Zudem kann beim Vorwurf der Trunkenheitsfahrt ein Strafverfahren eingeleitet werden, das mit Geld- oder Freiheitsstrafen enden kann.

Wir stehen auf Ihrer Seite und verteidigen Sie vor Gericht sowie gegenüber der Polizei. Als Rechtsanwälte im Verkehrsrecht kennen wir die besten Handlungsmöglichkeiten für Sie. Es ist entscheidend, dass Sie frühzeitig aktiv werden und Aussagen vermeiden.

Jetzt Anfrage stellen

Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Rechtsgebiet

Kontakt

Ihre Kanzlei Auto Strafrecht.

Adresse

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag 8.00–18.00 Uhr
Freitag 8.00–14.30 Uhr
Termine nach Vereinbarung

Kontakt

Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.

Mehr Informationen