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Haftungsstreit bei Ohnmacht am Steuer

Fachbeitrag im Verkehrsrecht

Haftungsstreit bei einem Parkplatzunfall mit einem ohnmächtigen Fahrer

Die komplizierte Angelegenheit der Haftungsverteilung nach einem derartigen Unfall wurde gerichtlich geklärt.

Eine plötzlich eintretende Ohnmacht im Straßenverkehr wird bei einem Unfall nicht als höhere Gewalt angesehen. Sie entbindet einen Unfallgegner nicht von einer Mithaftung, sofern er durch sein eigenes Fahrverhalten den Unfall hätte vermeiden können. Dies verdeutlicht ein Urteil des Landgerichts Ellwangen (Az.: 6 O 87/22).

Der Sachverhalt: Ein Mann war in Ohnmacht gefallen.

Ein überraschender Schlaganfall führte zu einem Verkehrsunfall auf dem Parkplatz eines Drogeriemarktes: Ein Autofahrer fiel in Ohnmacht und sein Fahrzeug kollidierte mit dem SUV einer Frau. Nachdem die Haftpflichtversicherung des Mannes lediglich einen Teil der Schadenersatzansprüche der Frau übernahm, entschied sie sich, vor Gericht zu gehen, um die volle Summe einzufordern. Sie argumentierte, dass der Unfall aufgrund der plötzlichen Ohnmacht des Fahrers unvermeidbar war. Das Landgericht Ellwangen hatte jedoch eine andere Auffassung von dem Fall.

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Aus diesem Grund muss die Fahrerin ebenfalls haften.

Das Gerichtsurteil hebt hervor, dass die Ohnmacht eines Fahrers am Steuer mit einem technischen Versagen des Fahrzeugs vergleichbar ist, da sie die Funktionen des Fahrers beeinträchtigt. Daher wird Ohnmacht nicht als höhere Gewalt betrachtet. Interessanterweise wurde im Zuge der Gerichtsverhandlung bekannt, dass der Fahrer bereits zuvor im Straßenverkehr ohnmächtig geworden war. Diese Vorgeschichte lässt darauf schließen, dass die erneute Ohnmacht vorhersehbar und möglicherweise vermeidbar gewesen sein könnte.

Das Gericht stellte fest, dass beide Parteien zum Unfall beigetragen haben. Der Fahrer hatte trotz seines früheren Vorfalls erneut am Straßenverkehr teilgenommen, während die Fahrerin eine Kurve zu scharf genommen und nicht ausreichend auf den Verkehr geachtet hatte. Infolgedessen entschied das Gericht, die Haftung gleichmäßig zwischen den Beteiligten aufzuteilen. Dieses Urteil betont die Bedeutung der individuellen Verantwortung im Straßenverkehr und liefert wertvolle Einblicke in die rechtlichen Aspekte solcher Fälle.

Haftungsstreit im Zusammenhang mit einem Parkplatzunfall, an dem ein ohnmächtiger Fahrer beteiligt ist.

Wichtig für Sie zu wissen: Was versteht man unter einer Haftungsverteilung bei Verkehrsunfällen?

Das Verkehrshaftungsrecht, ein zentraler Bestandteil des Verkehrszivilrechts, regelt die Verantwortlichkeit für Schäden, die aus Straßenverkehrsunfällen resultieren. Die Zuweisung der Haftung kann von zahlreichen Faktoren abhängen.

In bestimmten Fällen kann ein Unfallbeteiligter allein verantwortlich sein und eine Haftungsquote von 100 Prozent tragen.

Es ist jedoch auch denkbar, dass mehrere Fahrer schuldhaft in den Unfall verwickelt sind, wodurch die Haftungsquote anteilig verteilt wird.

  • Ein entscheidender Faktor bei der Haftungsbestimmung ist die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs.

    • Diese besagt, dass bereits der bloße Betrieb eines Kraftfahrzeugs ausreicht, um im Falle eines Unfalls eine Haftung zu begründen, selbst wenn kein spezifisches Fehlverhalten vorliegt.

  • Die speziellen Umstände eines Unfalls, wie etwa ein Fahrspurwechsel auf einer verengten Fahrbahn, können ebenfalls die Verteilung der Haftung beeinflussen.

    • In einem solchen Fall könnte die Haftungsverteilung beispielsweise 75 % für den unfallverursachenden Lkw-Fahrer und 25 % für den Fahrer eines zu breiten Fahrzeugs betragen.

  • Besondere Regelungen gelten für Kinder und Jugendliche:

    • Kinder unter 7 Jahren haften im fließenden Verkehr nicht, da sie als deliktunfähig angesehen werden.

    • Diese Regelung erstreckt sich auf Kinder bis zu 10 Jahren, während Jugendliche im Alter von 10 bis 18 Jahren für die Folgen eines von ihnen verursachten Verkehrsunfalls haftbar gemacht werden können.

  • In Fällen von Massenunfällen, bei denen der Unfallhergang oft schwer zu rekonstruieren ist, gelten spezielle Regelungen.

    • Hier übernimmt die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung die Schäden des Versicherungsnehmers, unabhängig von der Schuldfrage.

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