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Rechtsanwalt Trunkenheit im Verkehr Braunschweig

Dienstleistung im Verkehrsstrafrecht

Trunkenheit im Verkehr: Welche Konsequenzen drohen? – Ihr Rechtsanwalt für Verkehrsrecht steht Ihnen zur Seite.

Alkohol am Steuer stellt kein Kavaliersdelikt dar. Bereits geringe Mengen Alkohol im Blut können die Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigen und schwerwiegende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wer im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss auffällt, muss nicht nur mit Bußgeldern rechnen, sondern oft auch mit einer Strafanzeige, dem Entzug des Führerscheins und einer potenziellen Freiheitsstrafe. Besonders kritisch wird die Situation, wenn die Blutalkoholkonzentration (BAK) den gesetzlichen Grenzwert überschreitet oder ein Unfall passiert.

Ich unterstütze Sie kompetent und mit langjähriger Erfahrung, wenn Ihnen eine Trunkenheitsfahrt vorgeworfen wird.

Ich prüfe die gegen Sie erhobenen Vorwürfe, berate Sie zu Ihren Rechten und Möglichkeiten und setze mich engagiert für den Erhalt Ihrer Fahrerlaubnis ein.

Wie hoch fällt die Strafe für Trunkenheit im Straßenverkehr aus? – Ihr Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht informiert.

Wer unter Alkoholeinfluss am Steuer erwischt wird, muss mit erheblichen Strafen rechnen. Die Trunkenheit im Verkehr wird gemäß § 316 StGB in der Regel mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen drohen oft auch der Entzug des Führerscheins und eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU).

  • Die Strafandrohung fällt jedoch deutlich höher aus, wenn beinahe ein Unfall im Zusammenhang mit der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit passiert.

    • Wenn die körperliche Unversehrtheit, das Leben einer anderen Person oder ein fremdes Eigentum von erheblichem Wert konkret gefährdet wird, kann eine Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB vorliegen.

    • In diesen Fällen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine hohe Geldstrafe verhängt werden.

  • Ein solcher Tatbestand ist gegeben, wenn es lediglich vom Zufall abhängt, ob ein Schaden tatsächlich eintritt oder nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof beispielsweise in dem Beschluss vom 05.11.2013 – 4 StR 454/13 klargestellt.

Wird Ihnen eine Trunkenheitsfahrt oder eine Gefährdung des Straßenverkehrs vorgeworfen? Ich berate und verteidige Sie im Bereich des Verkehrsstrafrechts kompetent. Ich prüfe die gegen Sie erhobenen Vorwürfe, schütze Ihre Rechte und setze mich dafür ein, die Strafe zu reduzieren oder Ihren Führerschein zu behalten.

Wann begeht man eine Straftat wegen Trunkenheit im Verkehr? – Ihr Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht informiert.

Das Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss gehört zu den häufigsten Straftaten im Straßenverkehr. Doch ab wann ist eine Trunkenheitsfahrt tatsächlich strafbar?

  • Gemäß § 316 StGB macht sich jeder strafbar, der ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, obwohl er infolge des Genusses von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln nicht mehr fahrtüchtig ist.

    • Es drohen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.

    • Dies gilt selbst, wenn die Trunkenheitsfahrt fahrlässig begangen wurde (§ 316 Abs. 2 StGB).

  • Trunkenheit im Verkehr – ohne Unfall, ohne Schaden: dennoch strafbar!

    • Es spielt keine Rolle, ob ich bei der Fahrt tatsächlich einen Unfall verursacht oder jemanden gefährdet habe.

    • Bereits das bloße Führen eines Fahrzeugs in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand stellt eine Straftat dar.

    • Das Gesetz bestraft die abstrakte Gefahr, die von einer betrunkenen Person am Steuer ausgeht – unabhängig davon, ob es zu einer gefährlichen Situation kommt.

  • Besonders zu beachten ist:

    • Wer zusätzlich andere Verkehrsteilnehmer oder fremdes Eigentum konkret gefährdet, macht sich möglicherweise nach § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) strafbar.

    • In diesen Fällen sind die Strafen erheblich höher.

  • Voraussetzungen für die Strafbarkeit gemäß § 316 StGB:

    • Führen eines Fahrzeugs (Kraftfahrzeug oder Fahrrad) im öffentlichen Straßenverkehr

    • Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille oder relative Fahruntüchtigkeit ab 0,3 Promille bei Fahrfehlern

    • Kein zusätzlicher Tatbestand wie Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB, der bereits Vorrang hätte

Es wird Ihnen eine Trunkenheitsfahrt vorgeworfen? Ich prüfe Ihren Fall gründlich, kläre Sie über Ihre Rechte auf und entwickle eine individuelle Verteidigungsstrategie, um Ihre Strafe zu mildern oder den Führerscheinentzug zu verhindern. Sichern Sie sich jetzt eine kostenlose Ersteinschätzung – Kontaktieren Sie mich!

Ab welchem Promillewert bin ich fahruntüchtig? – Mein Rat als Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht zu den Promillegrenzen.

Wer ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss fährt, gefährdet nicht nur seine eigene Sicherheit, sondern auch die der anderen Verkehrsteilnehmer. Die Fahruntüchtigkeit ist entscheidend für die Strafbarkeit gemäß § 316 StGB. Die Rechtsprechung differenziert hierbei zwischen der relativen und der absoluten Fahruntüchtigkeit. Welche Promillegrenzen hierbei gelten und wann eine Strafe droht, erfahren Sie hier.

  • Relative Fahruntüchtigkeit: ab 0,3 Promille Blutalkoholkonzentration

    • Bereits ab 0,3 Promille kann man als relativ fahruntüchtig angesehen werden. Dies bedeutet: In diesem Bereich ist die Fahruntüchtigkeit noch widerlegbar.

    • Damit eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr gegeben ist, müssen jedoch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen während der Fahrt hinzukommen.

    • Typische Anzeichen sind beispielsweise:

      • Schlangenlinien fahren

      • Fehleinschätzungen von Abständen

      • Übersehen von Verkehrszeichen oder Hindernissen

    • Je höher der gemessene Promillewert, desto weniger Anforderungen stellen die Gerichte an den Nachweis solcher Ausfallerscheinungen.

  • Absolute Fahruntüchtigkeit: ab 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration

    • Ab 1,1 Promille wird die absolute Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet.

    • Das bedeutet: Selbst wenn keine Ausfallerscheinungen festgestellt werden, macht sich der Fahrer nach § 316 StGB strafbar, wenn er in diesem Zustand ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt.

    • Die Gerichte nehmen an, dass ab diesem Alkoholkonsum das Risiko für schwere Unfälle und Verkehrsgefährdungen so hoch ist, dass eine Bestrafung allein wegen der abstrakten Gefahr gerechtfertigt ist.

    • Die Konsequenzen können Freiheitsstrafen, hohe Geldstrafen, Führerscheinentzug und eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) sein.

Wird Ihnen eine Trunkenheitsfahrt oder Fahruntüchtigkeit durch Alkohol vorgeworfen? Lassen Sie sich frühzeitig von mir beraten! Ich prüfe die Beweislage, verteidige Ihre Rechte und setze mich für eine möglichst milde Strafe ein.

Ist man sich immer bewusst, dass man fahruntüchtig ist, wenn man alkoholisiert Auto fährt? – Ihr Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht informiert.

Viele Menschen sind der Meinung, dass sie genau wissen, wann sie nicht mehr in der Lage sind, ein Fahrzeug zu führen – insbesondere nach dem Konsum von erheblichem Alkohol. Diese Annahme ist nachvollziehbar: Wer einen hohen Promillewert erreicht hat, sollte doch spüren, dass er nicht mehr fahrtüchtig ist und somit bewusst eine Trunkenheitsfahrt begeht.

  • Doch so einfach ist es nicht: Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) genügt ein hoher Blutalkoholwert allein nicht, um automatisch von einem vorsätzlichen Handeln bei einer Trunkenheitsfahrt auszugehen.

  • Der BGH stellte in seinem Urteil vom 09.04.2015 (Az. 4 StR 401/14) fest: Vorsatz bei Trunkenheit im Verkehr muss nachgewiesen werden.

    • Selbst wenn der Promillewert besonders hoch ist, muss der Vorsatz, also das bewusste Handeln trotz Fahruntüchtigkeit, im Einzelfall nachgewiesen werden.

    • Ein bloßer Rückschluss von einer hohen Blutalkoholkonzentration auf vorsätzliches Verhalten ist nicht ausreichend.

  • Das bedeutet: Auch bei stark erhöhter Alkoholisierung muss ich prüfen, ob der Fahrer sich tatsächlich bewusst war, dass er fahruntüchtig war, als er ans Steuer ging.

  • Warum dieser Unterschied entscheidend ist:

    • Der Unterschied zwischen fahrlässigem und vorsätzlichem Handeln hat erhebliche Auswirkungen auf das Strafmaß.

    • Während bei fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 2 StGB) oft mildere Strafen möglich sind, drohen bei vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt deutlich härtere Konsequenzen, darunter höhere Geldstrafen, längerer Führerscheinentzug oder sogar eine Freiheitsstrafe.

Wenn Ihnen Trunkenheit im Verkehr vorgeworfen wird, prüfe ich genau, ob der Vorsatz nachgewiesen werden kann. Ich verteidige Sie mit kompetentem Wissen und Engagement – für die bestmögliche Lösung in Ihrem Fall.

Betrunken Fahrrad fahren: Ist man wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar? – Ihr Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht informiert

Viele Verkehrsteilnehmer sind der Auffassung, dass Alkoholfahrten ausschließlich im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs strafbar sind. Es ist jedoch auch möglich, sich strafbar zu machen, wenn man betrunken Fahrrad fährt – mit erheblichen Konsequenzen für den Führerschein und das Punktekonto in Flensburg.

  • Ab wann mache ich mich als Radfahrer strafbar?

    • Nach der Rechtsprechung liegt bei Fahrradfahrern die Grenze für die sogenannte absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille.

    • Wer diesen Wert erreicht oder überschreitet und im öffentlichen Straßenverkehr mit dem Fahrrad unterwegs ist, begeht eine Straftat gemäß § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr).

    • Es ist unerheblich, ob es zu einem Unfall oder zu auffälligem Fahrverhalten kommt – ab 1,6 Promille wird die Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet.

  • Zusätzlich können auch niedrigere Promillewerte von Bedeutung sein.

    • Beispielsweise wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorliegen, wie das Fahren in Schlangenlinien oder das Missachten von Verkehrsregeln.

    • In solchen Fällen kann bereits ab 0,3 Promille eine relative Fahruntüchtigkeit festgestellt werden.

  • Mögliche Konsequenzen einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad:

    • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe gemäß § 316 StGB

    • Eintragung von Punkten in Flensburg

    • Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU)

    • Gefahr des Führerscheinentzugs – auch wenn ich mit dem Fahrrad unterwegs war

Es wird Ihnen Trunkenheit im Verkehr auf dem Fahrrad vorgeworfen? Handeln Sie umgehend, um schwerwiegende Folgen wie den Verlust Ihres Führerscheins oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zu verhindern. Ich prüfe Ihren Fall und entwickle eine effektive Verteidigungsstrategie.

Ist Trunkenheit im Verkehr eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat? – Ich, Ihr Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht, kläre auf.

Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB stellt grundsätzlich eine Straftat dar. Aber auch unterhalb der strafrechtlichen Grenze existieren Alkoholgrenzen, deren Überschreitung als Ordnungswidrigkeit nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) geahndet wird.

  • Die 0,5-Promille-Grenze: Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG

    • Wer mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 Promille (oder 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft) ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG.

    • Es ist dabei unerheblich, ob ich vorsätzlich oder fahrlässig handle.

  • Mögliche Konsequenzen:

  • Geldbuße von bis zu 3.000 Euro (§ 24a Abs. 4 StVG)

  • Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister (Flensburg)

  • Fahrverbot von mindestens einem Monat

  • Fahren unter Drogeneinfluss: Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG

  • Der Konsum bestimmter Betäubungsmittel kann ebenfalls zu einer Ordnungswidrigkeit führen. Wer unter dem Einfluss von Drogen wie Cannabis, Heroin, Kokain oder Amphetaminen ein Kraftfahrzeug führt, muss mit ähnlichen Konsequenzen rechnen.

  • Eine Ausnahme besteht nur, wenn ich die betreffende Substanz im Rahmen einer ärztlich verordneten Behandlung eingenommen habe (§ 24a Abs. 2 Satz 2 StVG).

  • Die 0,0-Promille-Grenze: Ordnungswidrigkeit für Fahranfänger (§ 24c StVG)

Die Regeln sind besonders streng für Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren.

  • Wer sich noch in der Probezeit befindet, darf keinen Alkohol konsumieren, bevor er ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt. Bereits ein Blutalkoholwert ab 0,1 Promille stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24c StVG dar.

  • Mögliche Folgen:

    • Bußgeld

    • Punkte in Flensburg

    • Verlängerung der Probezeit und Anordnung eines Aufbauseminars

Egal, ob Ihnen eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat aufgrund von Trunkenheit im Verkehr vorgeworfen wird – ich stehe Ihnen zur Seite. Als erfahrener Rechtsanwalt im Bereich Verkehrsstrafrecht prüfe ich Ihren Fall individuell und setze mich für die Reduzierung von Bußgeldern, den Erhalt Ihrer Fahrerlaubnis sowie die Vermeidung weiterer Konsequenzen ein.

Möglichkeiten des Rechtsanwalts im Bereich des Verkehrsstrafrechts bei Trunkenheitsfahrten – Fachkundige Verteidigung bei alkoholbedingtem Fahren.

Wenn mir eine Trunkenheitsfahrt vorgeworfen wird, stehen die Chancen nicht schlecht, dass ich als erfahrener Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht den Verlauf des Verfahrens zu meinen Gunsten beeinflussen kann. Besonders bei Alkoholfahrten kommt es auf eine sorgfältige Prüfung der Beweise und des Polizeiverfahrens an.

  • Typisch für den Alkoholkonsum ist, dass das eigene Leistungsgefühl überschätzt wird, während die tatsächliche Fahrtüchtigkeit deutlich eingeschränkt ist.

  • Die Polizei führt in solchen Fällen zunächst eine Atemalkoholmessung durch.

    • Diese ist im Ordnungswidrigkeitenverfahren (z. B. bei Verstößen gegen die 0,5-Promille-Grenze) eine verwertbare Beweisgrundlage.

    • In einem Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB genügt diese jedoch nicht – es muss eine Blutprobe entnommen werden.

  • Blutprobe – Was ist zu beachten?

    • Die Entnahme einer Blutprobe darf entweder durch einen Richter angeordnet werden oder bei Gefahr im Verzug auch ohne richterlichen Beschluss erfolgen.

    • Ich prüfe genau, ob die Polizei hierbei korrekt gehandelt hat. Besonders relevant ist die Frage, ob:

      • Ein nächtlicher richterlicher Bereitschaftsdienst existierte

      • Die Gefahr im Verzug ausreichend dokumentiert wurde

      • Der Richtervorbehalt willkürlich umgangen wurde

    • Liegt ein Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot oder eine schwerwiegende Verfahrensverletzung vor, kann dies zu einem Beweisverwertungsverbot führen (vgl. BVerfG, 24.02.2011 – 2 BvR 1596/10).

    • In solchen Fällen lassen sich mit fundierter anwaltlicher Unterstützung häufig bessere Ergebnisse im Verfahren erzielen.

  • Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration (BAK) – Ein wichtiger Verteidigungsansatz

    • Es wird untersucht, wie hoch der Promillewert zum Zeitpunkt der Fahrt tatsächlich war.

    • Die Rückrechnung berücksichtigt, dass die ersten zwei Stunden nach dem letzten Alkoholgenuss bei einem normalen Trinkverlauf in der Regel nicht herangezogen werden dürfen (vgl. BGH 25, 250).

    • Ich prüfe, ob hier zugunsten des Mandanten argumentiert werden kann.

    • Häufig wird im Verfahren auch der sogenannte Nachtrunk behauptet – also der Konsum von Alkohol erst nach der Fahrt, beispielsweise aufgrund eines Schocks.

      • Die Gerichte werten dies jedoch oft als Schutzbehauptung.

      • Hier ist eine gezielte Verteidigungsstrategie entscheidend.

Wenn Ihnen Trunkenheit im Verkehr vorgeworfen wird, sollten Sie umgehend handeln. Nur durch zeitnahe anwaltliche Unterstützung können alle prozessualen Rechte effektiv gewahrt werden. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin mit mir!

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Trunkenheitsfahrt? Ich als Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht verteidige Sie effektiv!

Wurde Ihnen eine Trunkenheitsfahrt vorgeworfen? In solchen Situationen ist schnelles und kompetentes Handeln von großer Bedeutung. Schon der Verdacht, unter Alkoholeinfluss am Steuer gewesen zu sein, kann schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen: Führerscheinentzug, Punkte in Flensburg, hohe Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen. Hinzu kommen häufig erhebliche berufliche und private Einschränkungen.

Meine Leistungen im Fall einer Trunkenheitsfahrt im Überblick:

  • Sofortige Ersteinschätzung und Beratung

    • Nach unserem ersten Kontakt erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles.

    • Ich kläre Sie über die möglichen Folgen und nächsten Schritte auf.

  • Akteneinsicht und umfassende Analyse der Beweislage – Ich prüfe:

    • Die Blutalkoholkonzentration (BAK)

    • Die Rechtmäßigkeit der Blutentnahme

    • Fehler bei der Verkehrskontrolle oder Atemalkoholmessung

    • Ob ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht werden kann

  • Individuelle Verteidigungsstrategie

    • Jeder Fall ist einzigartig. Ich entwickle eine maßgeschneiderte Strategie.

    • Das Ziel: den Vorwurf abzulehnen oder die Strafe zu mildern. Beispielsweise durch:

      • Nachweis von fahrlässigem statt vorsätzlichem Handeln

      • Prüfung auf Verfahrensfehler

      • Vermeidung von Führerscheinentzug oder MPU

  • Beratung zu Führerschein, MPU & Fahrverbot

    • Ich informiere Sie ausführlich über drohende Maßnahmen wie Fahrverbot, MPU oder Nachschulung.

    • Ich zeige Ihnen Wege auf, wie Sie Ihre Fahrerlaubnis so rasch wie möglich zurückerhalten.

Egal, ob bei der polizeilichen Vernehmung, vor der Staatsanwaltschaft oder im Strafgericht: Ich begleite Sie während des gesamten Verfahrens und vertrete Ihre Interessen entschlossen.

Vertrauen Sie auf meine Erfahrung im Verkehrsstrafrecht! Ich habe mich auf die Verteidigung von Mandanten im Verkehrsstrafrecht spezialisiert. Ich verfüge über langjährige Erfahrung in der Abwehr von Trunkenheitsfahrten und weiß, welche Strategien im Strafverfahren den entscheidenden Unterschied machen.

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Eine Trunkenheitsfahrt wird ab 1,1 Promille als strafbar angesehen (absolute Fahruntüchtigkeit). Schon ab 0,3 Promille kann es bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu einer relativen Fahruntüchtigkeit kommen. In beiden Fällen sind Geldstrafen, der Entzug der Fahrerlaubnis und Punkte in Flensburg zu erwarten.

Es besteht die Möglichkeit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr (§ 316 StGB). Hinzu kommen der Entzug des Führerscheins, ein Fahrverbot, drei Punkte in Flensburg und die Anordnung einer MPU, besonders bei hohen Promillewerten oder Wiederholungstaten.

In der Regel wird der Führerschein ab einem Promillewert von 1,1 oder bei einer konkreten Gefährdung entzogen. Die Sperrfrist für die Neuerteilung beträgt mindestens sechs Monate, kann jedoch bis zu fünf Jahre andauern.

Ein Fahrverbot ist zeitlich begrenzt (ein bis drei Monate), nach Ablauf wird der Führerschein automatisch zurückgegeben. Bei einem Führerscheinentzug wird die Fahrerlaubnis vollständig entzogen; die Wiedererteilung muss bei der Behörde beantragt werden, häufig verbunden mit einer MPU.

Ja! Ich prüfe die Rechtmäßigkeit der Blutentnahme, mögliche Verfahrensfehler sowie die Beweislage. Eine fehlerhafte Atemalkoholmessung oder Mängel bei der Kontrolle können zu einer Minderung der Strafe oder sogar zu einer Einstellung des Verfahrens führen.

Ja, ab einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille liegt für Radfahrer absolute Fahruntüchtigkeit vor. Es können Geldstrafen, Punkte in Flensburg sowie häufig eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) verhängt werden. Eine MPU kann auch Auswirkungen auf den Kfz-Führerschein haben, selbst wenn die Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad stattgefunden hat.

Eine MPU wird bei Trunkenheitsfahrten ab 1,6 Promille, bei Wiederholungstaten oder der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer angeordnet. Ohne eine bestandene MPU erfolgt keine Neuerteilung der Fahrerlaubnis durch die Führerscheinstelle.

In bestimmten Fällen kann das tatsächlich möglich sein. Bei geringen Promillewerten, Verfahrensfehlern oder einer nicht vorhandenen Gefährdung kann ich als Rechtsanwalt erreichen, dass der Führerschein nicht entzogen wird. Eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie spielt dabei eine entscheidende Rolle.

Die Blutprobe ist zulässig, sofern sie durch einen Richter angeordnet oder im Falle von Gefahr im Verzug rechtmäßig entnommen wurde. Fehler in diesem Prozess führen zu einem Verwertungsverbot des Beweises, weshalb die Blutprobe im Verfahren nicht berücksichtigt werden kann.

Als Rechtsanwalt bin ich mit Verteidigungsstrategien vertraut, analysiere die Beweislage und setze mich für Ihre Rechte ein. Ich habe die Möglichkeit, Strafen zu mindern, den Entzug Ihres Führerscheins abzuwenden und Verfahrensfehler aufzudecken. Eine frühzeitige anwaltliche Unterstützung steigert Ihre Erfolgsaussichten erheblich.

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