Seit dem 1. April 2024 ist der Besitz und Anbau von Cannabis für Erwachsene ab 18 Jahren unter bestimmten Bedingungen legal. Im Rahmen dieser Legalisierung wurden auch neue Regelungen für den Straßenverkehr eingeführt, über die wir als Rechtsanwälte bereits lange diskutiert haben.
Der Bundestag hat am 06. Juni 2024 ein Gesetz der Ampel-Koalition verabschiedet, das einen Grenzwert für den Wirkstoff THC im Straßenverkehr festlegt.
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Dieser Grenzwert beträgt 3,5 Nanogramm (ng) THC, was mit der 0,5-Promille-Grenze für Alkohol vergleichbar ist.
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Bei Verstößen drohen Geldbußen.
Bislang galt die strikte Regel, dass bereits der Nachweis von Tetrahydrocannabinol (THC) Konsequenzen nach sich ziehen konnte. In der Rechtsprechung war ein Wert von 1 Nanogramm je Milliliter Blut festgelegt.
Bereits 2022 hatten Experten auf dem Verkehrsgerichtstag eine Erhöhung dieses Wertes gefordert, da der bisherige Grenzwert so niedrig war, dass viele Fahrer sanktioniert wurden, ohne dass eine tatsächliche Minderung der Fahrsicherheit nachweisbar war.
Eine von Verkehrsminister Volker Wissing (FDP) eingesetzte interdisziplinäre Arbeitsgruppe hatte im März vorgeschlagen, den Grenzwert auf 3,5 ng zu erhöhen und das Straßenverkehrsgesetz (StVG) entsprechend anzupassen.
Das Amtsgericht Dortmund sprach daraufhin im April einen Autofahrer mit einer THC-Konzentration von 3,1 ng/ml im Blut frei (Urt. v. 11.04.2024, Az. 729 OWi-251 Js 287/24 -27/24).