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Neue Regelung Cannabis am Steuer

Fachbeitrag im Verkehrsrecht

Der Bundestag hat einen THC-Grenzwert für Autofahrer beschlossen.

Einige Personen sind sich bewusst, dass ein Bier normalerweise nicht ausreicht, um die 0,5 Promillegrenze zu überschreiten. Doch wie verhält es sich mit Cannabis? Der Bundestag hat nun eine ähnliche Regelung beschlossen und einen THC-Grenzwert von 3,5 ng im Straßenverkehr festgelegt. Allerdings gibt es auch in diesem Fall Ausnahmen, die zu berücksichtigen sind.

Neue Grenzwerte für Cannabis im Straßenverkehr

Seit dem 1. April 2024 ist der Besitz und Anbau von Cannabis für Erwachsene ab 18 Jahren unter bestimmten Bedingungen legal. Im Rahmen dieser Legalisierung wurden auch neue Regelungen für den Straßenverkehr eingeführt, über die wir als Rechtsanwälte bereits lange diskutiert haben.

Der Bundestag hat am 06. Juni 2024 ein Gesetz der Ampel-Koalition verabschiedet, das einen Grenzwert für den Wirkstoff THC im Straßenverkehr festlegt.

  • Dieser Grenzwert beträgt 3,5 Nanogramm (ng) THC, was mit der 0,5-Promille-Grenze für Alkohol vergleichbar ist.

  • Bei Verstößen drohen Geldbußen.

Bislang galt die strikte Regel, dass bereits der Nachweis von Tetrahydrocannabinol (THC) Konsequenzen nach sich ziehen konnte. In der Rechtsprechung war ein Wert von 1 Nanogramm je Milliliter Blut festgelegt.

Bereits 2022 hatten Experten auf dem Verkehrsgerichtstag eine Erhöhung dieses Wertes gefordert, da der bisherige Grenzwert so niedrig war, dass viele Fahrer sanktioniert wurden, ohne dass eine tatsächliche Minderung der Fahrsicherheit nachweisbar war.

Eine von Verkehrsminister Volker Wissing (FDP) eingesetzte interdisziplinäre Arbeitsgruppe hatte im März vorgeschlagen, den Grenzwert auf 3,5 ng zu erhöhen und das Straßenverkehrsgesetz (StVG) entsprechend anzupassen.

Das Amtsgericht Dortmund sprach daraufhin im April einen Autofahrer mit einer THC-Konzentration von 3,1 ng/ml im Blut frei (Urt. v. 11.04.2024, Az. 729 OWi-251 Js 287/24 -27/24).

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Strafen für THC am Steuer: 500 Euro Geldbuße und Fahrverbot

Wer künftig mit einem THC-Gehalt von 3,5 Nanogramm oder mehr im Blut am Steuer erwischt wird, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 500 Euro und einem Monat Fahrverbot rechnen.

Diese Regelung orientiert sich an den Empfehlungen einer Expertenkommission des Verkehrsministeriums, die festgestellt hat, dass ab diesem Wert eine sicherheitsrelevante Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann. Dieser Grenzwert entspricht etwa 0,2 Promille Alkohol und liegt deutlich unter der Schwelle von 7 Nanogramm, bei der das Risiko erheblich ansteigt. Messfehler sind bei dieser Grenze bereits berücksichtigt.

Eine neue Ordnungswidrigkeit besteht darin, sowohl THC als auch Alkohol zu konsumieren. Hat man den Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC erreicht, ist der Konsum von Alkohol am Steuer untersagt. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von 1000 Euro. Wer also bereits Cannabis konsumiert hat, sollte auf Alkohol verzichten.

Für Fahranfänger bleibt alles beim Alten: In der zweijährigen Führerschein-Probezeit und für unter 21-Jährige gilt ein striktes Cannabis-Verbot. Der Grenzwert von 3,5 Nanogramm findet hier keine Anwendung. Bei Verstößen wird ein Bußgeld von 250 Euro fällig.

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Ausnahme bei der Einnahme von medizinischem THC

Die Regelung bezüglich THC am Steuer bezieht sich auf sämtliche Formen des Cannabiskonsums, wie Joints, THC-haltige Lebensmittel, Getränke, Öle und Extrakte. Eine Ausnahme gilt jedoch für Konsumenten, deren THC-Wert aus der ordnungsgemäßen Einnahme eines verschriebenen Medikaments für einen spezifischen Krankheitsfall resultiert.

Für Kontrollen werden empfindliche Speicheltests als Vorscreening zum Nachweis des aktuellen Konsums verwendet. Zeigt eine Person allerdings Anzeichen von Ausfallerscheinungen, ist auch bei einem negativen Speicheltest eine Blutprobe erforderlich.

Es steht außer Frage, dass Rauschmittel die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen. Bei Cannabis unterscheidet sich die Wirkungsweise jedoch von derjenigen von Alkohol. Ein „Herantasten“ an den THC-Grenzwert ist daher nicht möglich.

Laut einer Expertenkommission treten sicherheitsrelevante Effekte am stärksten 20 bis 30 Minuten nach dem Konsum auf und klingen nach drei bis vier Stunden wieder ab.

Bei gelegentlichen Konsumenten sinkt die THC-Konzentration innerhalb weniger Stunden. Bei häufigem Konsum kann sich THC jedoch im Körper anreichern und noch Tage bis Wochen nachweisbar bleiben.

Cannabis- und Alkoholrausch – Ein Vergleich?

Der CDU-Politiker Florian Müller bezeichnete den neuen THC-Grenzwert als einen „schwarzen Tag für die Verkehrssicherheit“. Seiner Meinung nach zielt die Regelung der Ampel-Koalition darauf ab, das Autofahren für Cannabis-Konsumenten zu erleichtern. Müller kritisierte, dass es absurd sei, Cannabis-Konsumenten und Alkoholtrinker gleichzustellen und dies als eine Frage der Gerechtigkeit zu betrachten.

Dem widersprach die Grünen-Abgeordnete Swantje Michaelsen: „Auch in Zukunft darf niemand im Rausch Auto fahren.“ Sie betonte, dass die neuen Regelungen eine faire Lösung für alle darstellen, die Konsum und Fahren trennen. Mit der pauschalen Kriminalisierung durch Regelungen im Straßenverkehr sei nun Schluss.

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Neuerungen für Cannabis-Anbauvereine

Die Ampelkoalition beabsichtigt, den Bundesländern einen größeren Handlungsspielraum bei der Überwachung von Cannabis-Anbauvereinen sowie im Umgang mit umfangreichen Anbauflächen zu gewähren.

Um die Bildung großer Plantagen durch Anbauvereine ab dem 1. Juli zu verhindern, soll es möglich sein, Genehmigungen zu verweigern, wenn Anbauflächen oder Gewächshäuser in einem „baulichen Verbund“ oder in unmittelbarer Nähe zu anderen Vereinen liegen.

Der Bundestag hat außerdem das geplante Verbot der Bündelung verschiedener Tätigkeiten bei Angestellten in Anbauvereinigungen aufgehoben.

Somit dürfen Cannabisclubs bezahlte Mitarbeiter mit unterschiedlichen Aufgaben betrauen, die nicht unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis in Verbindung stehen. Dies soll den organisatorischen Aufwand reduzieren.

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